Wegfall von Fahrten zur Anregung der Kauflust beim 06er-Kennzeichen

Wegfall von Fahrten zur Anregung der Kauflust beim 06er-Kennzeichen

Rote Kennzeichen mit der Nummer 06 werden seit dem Jahr 1998 nur noch vergeben an:

  • Fahrzeughersteller
  • Kfz-Werkstätten
  • Kfz-Händler

Diese 06er Kennzeichen dürfen (abschließend!) nur noch bei folgenden Fahrten genutzt werden:

  • Probefahrt: Die roten Kennzeichen dürfen Sie bei Probefahrten nur dann als Händler verwenden, wenn der Kunde das Auto wirklich kaufen will. Bei Probefahrten, die nur zu Werbezwecken angeboten werden, darf keine rote Nummer benutzt werden.
    Entgegen der früheren Regelung (§ 28 Abs. 1 Satz 5 StVZO) gilt es nicht mehr als Probefahrt, wenn das Fahrzeug zur allgemeinen Anregung der Kauflust in der Öffentlichkeit gefahren wird (§ 2 Nr. 23 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 5 FZV). Probefahrten sind deshalb nur noch ausschließlich Fahrten „zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs“ (§ 2, Ziffer 23 FZV).
  • Überführungsfahrt: Hier muss man differenzieren: Wird ein Kundenfahrzeug ins Ausland ausgeliefert, so ist die Nutzung allianzseitig im Ausland gestattet, da der Fahrtantritt in Deutschland erfolgt ist. Fahrten aus dem Ausland ins Bundesgebiet sind jedoch nicht zulässig, da es sich hierbei um unzulässige Fernzulassungen handelt. Alternativ sollte man bei einer Überführung nach Deutschland über einen Transport auf fremder Achse nachdenken. In jedem Fall sollte man sich jedoch informieren, ob in dem jeweiligen Land das rote Kennzeichen anerkannt wird (Botschaft oder Konsulat).
  • Werkstattfahrten: z.B. Testfahrten nach einer Reparatur sind in Ordnung.

Zudem möchten wir ausdrücklich auf folgenden Punkt hinweisen:

Die Kennzeichenschilder müssen an den dafür vorgesehenen Stellen am Fahrzeug ausreichend befestigt werden. Die Ablage im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe oder in der Heckscheibe ist nicht zulässig. Es  gelten hier die Vorschriften des § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die unter anderem den Anbringungsort von Kennzeichen regeln.

Wichtig: Bei Fahrten unter Verwendung eines roten Kennzeichens darf am Fahrzeug kein anderes Kennzeichen sichtbar angebracht sein.

Hinweis: Der widerrechtliche Gebrauch des ständig roten Kennzeichens führt zur Gefährdung des Versicherungsschutzes, da dieser einen Verstoß gegen die Obliegenheiten im Rahmen der Verwendungsklausel darstellt.

Abgrenzung: Transportrisiken

In der Praxis kommt es immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten bei Transporten von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen. Das zu transportierende Fahrzeug kann zwar einen eigenen Transportversicherungsschutz haben. Generell droht jedoch z.B. bei Kommission/ Reparaturauftrag/ Obhut oder einem gewerblichen Transport immer ein Regressrisiko. Daher anbei eine Auflistung von verschiedenen Varianten und die Einordnung in die verschiedenen Versicherungen:

Transport mit einem Fahrzeug, welches auf den Fahrzeughändler, den Restauratoren oder die Werkstatt zugelassen ist (Werkverkehr):

  • Abholung eines Fahrzeugs beim Kunden zur Reparatur/ Restauration: Beim Kunden wird die Obhut begründet è Versicherungsschutz über die Handel-Handwerk-Versicherung
  • Abholung eines Fahrzeugs beim Kunden mit Kommissionsauftrag zum Weiterverkauf: Beim Kunden wird die Obhut begründet è Versicherungsschutz über die Handel-Handwerk-Versicherung
  • Ankauf eines Fahrzeugs beim Verkäufer und Abholung è Versicherungsschutz über die Handel-Handwerk-Versicherung, wenn Baustein „Überführung auf der Ladefläche“ eingeschlossen ist. (dies gilt nicht nur für Teile)
  • Transport eines Kundenfahrzeugs zu einem Subunternehmer, z.B. Lackierer: sog. überlappende Obhut è Versicherungsschutz über die Handel-Handwerk-Versicherung (dies gilt auch für Teile, z.B. Rohkarosse)
  • Transport eines eigenen Fahrzeugs zur Ausstellung auf einer Messe è Versicherungsschutz über die Handel-Handwerk-Versicherung, wenn Baustein „Überführung auf der Ladefläche“ eingeschlossen ist.
  • Transport eines Kundenfahrzeugs zur Ausstellung auf einer Messe è Keine Obhut, daher kein Versicherungsschutz über Handel-Handwerk-Versicherung è es ist eine separate Transportversicherung einzurichten
  • Transport eines Kundenfahrzeugs zum Verkauf auf eine Messe mit Kommissionauftrag è Keine Obhut, daher kein Versicherungsschutz über Handel-Handwerk-Versicherung è es ist eine separate Transportversicherung einzurichten

Transport mit einem externen gewerblichen Transporteur

  • Wird der Transport über einen gewerblichen Transporteur abgewickelt, besteht nie Versicherungsschutz über die Handel-Handwerk-Versicherung.
  • Generell besteht über den Spediteur/ Frachtführer ein gesetzlicher Versicherungsschutz i.H.v. sog. Sonderziehungsrechten. Der Versicherungsschutz ist jedoch nicht ausreichend.
  • Eine separate Versicherung sollte dann entweder über das Angebot des Transporteurs oder separat über die Allianz abgeschlossen werden.

Rennfahrzeuge sind in der Regel nicht zulassungsfähigen Fahrzeugen

In letzter Zeit begegnen uns immer wieder Rennfahrzeuge in den Ausstellungsräumen, die nicht zulassungsfähig sind.

Diese Fahrzeuge sind auch nicht im Rahmen einer Handel-Handwerk-Versicherung mitversichert und sind über die Inhaltsversicherung in der Versicherungssumme zu berücksichtigen.

Achtung: Die Rennstrecke ist nicht der Risikoort; dort besteht kein Versicherungsschutz; diese muss ggf. separat eingerichtet werden!

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